Hanse-Sportbootverein Werben/ Elbe e.V.

 
 

Satzung

§ 1   Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Hanse-Sportbootverein Werben/Elbe e. V. Er hat seinen Sitz in 39615 Werben/OT Berge Kastanienallee 5.
Mit Eintragung im Vereinsregister lautet der Name 
Hanse-Sportbootverein Werben/Elbe e. V. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Zweck des Vereins ist die Förderung des Bootssports der Hansestadt Werben.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Maßnahmen zum Schutz und Erhalt der Natur 
und Umwelt auf dem Wassersportgelände sowie die Schaffung und Unterhaltung von gemeinschaftlichen Einrichtungen und Anlagen zur Förderung des Bootssports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Bootsports.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für den Wassersport ein.


§ 3   Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. aktiven Mitgliedern (ordentlichen Mitgliedern)
  2. Ehrenmitgliedern
  3. passiven Mitgliedern


§ 4   Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, womit der Beitrende gleichzeitig die Vereinssatzung- und ordnung anerkennt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich zu betätigen.


§ 5   Beendigung der Mitgliedschaft/ Sanktionen

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. 

Bei leichteren Verfehlungen können folgende Sanktionen gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden: Verwarnung, Verweis, Trainingsverbot, Verlust des Wahl- und Stimmrechtes. Näheres dazu regelt die Rechtsordnung des Vereins. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

  • wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
  • wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
  • wegen groben schuldhaften oder unsportlichen Verhaltens

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief oder persönlich zuzustellen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss jedoch schriftlich binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. 

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, 3 Monate vergangen sind.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 6 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.


§ 6   Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten, gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren. 

Alle Mitglieder  sind zur Entrichtung des Jahresbeitrages verpflichtet. Beiträge sind bis zum 01.03. eines jeden Geschäftsjahres zu entrichten.

Es ist der Mitgliederversammlung möglich, Umlagen festzusetzen. Diese betragen pro Jahr höchstens 30€/ Mitglied. Die aktiven Mitglieder haben an den Arbeitseinsätzen des Vereins teilzunehmen oder ersatzweise ein Entgelt zu zahlen. Alles Nähere wird per Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 7   Organe

Die Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8   Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. erster Vorsitzender
  2. stellvertretender Vorsitzender
  3. Kassenwart
  4. Pressewart
  5. Schriftführer

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeiten des Vereins. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei Bedarf können Tätigkeiten im Rahmen haushaltsrechtlicher Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Vertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse eine angemessene Vergütung erhalten.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

  1. der erste Vorsitzende
  2. der stellvertr. Vorsitzende
  3. der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. VS oder dem stellv. VS oder dem Kassenwart vertreten.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. LJ vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt durch Kooptation zu besetzen. Der Vorstand ist berechtigt, alle arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Entscheidungen zu treffen. Alle anderen Verträge kann er ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung bis zu einem Wert von 1000€ schließen 

Der Vorstand haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden aus fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen.


§ 9   Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1⁄4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.


§ 10   Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:


  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen
  • Entscheidung über den Ausschluss/ die Aufnahme von Mitgliedern in Berufungsfällen 
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Auflösung des Vereins


§ 11   Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch öffentliche Bekanntmachungen, die Medien/ Presse oder örtliche Aushänge.

Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12   Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die MG-versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Mitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die MG-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 

Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Satzungs- und Zweckänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 erforderlich.

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 2 Wochen vor der MG-Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.


§ 13   Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.


§ 14   Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit: sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 15   Kassenprüfer

Die MG-Versammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. 

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Weiterhin erstatten die Kassenprüfer dem MG-Versammlung  einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.


§ 16   Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Rechtsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten (soweit vorhanden) zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.


§ 17   Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.


§ 18   Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den SV Rot Weiss Werben e.V., der das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 19   Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus der Satzung ergebenen Rechte und Pflichten ist Stendal.


§ 20   Haftung

Die Haftung des Vorstandes, seiner Mitglieder und sonstiger für den Verein tätigen Personen wird auf vorsätzliches Handeln und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Benutzung vereinseigener Gegenstände und Einrichtungen erfolgt ausnahmslos auf eigene Gefahr des Benutzers.


§ 21   Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 29.08.2017 beschlossen worden.

  • Lutz Homann
  • Sylke Bösner
  • Karin Homann
  • Bernd Schulze
  • Oliver Bösner
  • Tim Homann
  • Birgit Schulze